Im Falle einer Depoteröffnung ist diese für Minderjährige möglich, wenn Erziehungsberechtigte ihr Einverständnis mitteilen. Sie müssen bei der Depoteröffnung ebenfalls anwesend sein und eigenhändig in Anwesenheit eines Bankangestellten ihre Unterschrift leisten. Sie teilen dann ihr Einverständnis als gesetzlicher Vertreter mit. Auch spezielle Angebote wie Junior-Depots bedürfen des Einverständnises des Erziehungsberechtigten.
Im Falle, dass mit Aktienhandel eine selbständige, erlaubte, berufsmäßig ausgeübte und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit beabsichtigt ist, wäre zu überprüfen, ob der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen den Betrieb eines Erwerbsgeschäftes gestattet. Dies würde den Minderjährigen für diesen speziellen Bereich der Rechtsgeschäfte, die in Verbindung mit dem Erwerbsgeschäft stehen für „Teilgeschäftsfähig“ erklären. Willenserklärungen des Minderjährigen wären in diesem Bereich wirksam. Allerdings ist für diese Ermächtigung zusätzlich noch die Genehmigung des Familiengerichtes notwendig. Es ist also zu prüfen, ob dieser Aufwand in jedem Fall notwendig und gerechtfertigt wäre.